Heute beschließt der Deutsche Bundestag das sogenannte Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG), um die flächendeckende Arzneimittelversorgung auch in Zukunft sicherzustellen und die Vor-Ort-Apotheken als wichtigen Grundpfeiler der wohnortnahen Gesundheitsversorgung in Deutschland zu stärken. Dazu erklärt die CDU-Bundestagsabgeordnete Silvia Breher:
„Für mich ist von zentraler Bedeutung, dass für gesetzlich Versicherte künftig wieder der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Medikamente in der Vor-Ort-Apotheke oder über eine europäische Versandapotheke beziehen. Einseitigen Rabatten von EU-Versandapotheken schieben wir damit einen Riegel vor.
Auch wenn ich persönlich ein Versandhandelsverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel begrüßt hätte, sorgen wir mit unserem Gesetz wieder für gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Apothekenmarkt und stärken unseren heimischen Apotheken den Rücken.
Gleiche Wettbewerbsbedingungen werden künftig auch für die Lagerung, den Transport und die Auslieferung von Arzneimitteln gelten. In Anlehnung an die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung wird für den Versand durch europäische Versandhandelsapotheken jetzt auch vorgeschrieben, dass der jeweilige Apothekenleiter die Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel bis zur Abgabe an den Empfänger sicherzustellen hat. Insbesondere müssen dabei die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports eingehalten und kontrollierbar nachgewiesen werden können.
Die Corona-Pandemie stellt eindrucksvoll unter Beweis, dass unsere Apotheken vor allem im ländlichen Raum eine unverzichtbare Säule unserer Gesundheitsinfrastruktur sind – mit persönlicher Beratung zu jeder Tages- und Nachtzeit. Mit den jetzt auf den Weg gebrachten zahlreichen Verbesserungen senden wir die klare Botschaft aus, dass dies auch in Zukunft so bleiben muss.“
Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2016 entschieden, die Preisbindung für europäische Versandapotheken aufgrund einer unzulässigen Beschränkung des EU-Warenverkehrs aufzuheben. In der Folge konnten EU-Versandapotheken ihren Kunden Preisnachlässe gewähren, für inländische Apotheken war dies hingegen rechtlich nicht möglich, da nach der Arzneimittelpreisverordnung in Deutschland bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ein Festpreis gilt.