Weitere bürokratische Hürden werden abgebaut und ein noch besserer Zugang zur SGB II-Grundsicherung geschaffen. Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigen erweitert und bestehende Hindernisse für die Inanspruchnahme der Hilfeleistungen beseitigt.
Die Auswirkungen der Corona-Krise haben vor allem Freiberufler, Künstler und Künstlerinnen und andere Solo-Selbständige hart getroffen. Daher wurde bereits im März 2020 im Eilverfahren das Sozialschutz-Paket I verabschiedet, mit dem der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erleichtert wurde. Folgende wichtige Regelungen wurden damals beschlossen:
- Die tatsächlichen Wohnkosten (Miete und Heizung) werden nicht überprüft. Sie werden als angemessen angesehen und von den Jobcentern ohne weitere Rückfragen übernommen.
- Die Vermögensprüfung wurde vereinfacht. Grundsätzlich gilt: Bevor Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezogen werden dürfen, muss erhebliches Vermögen aufgelöst werden. Die Grenze dafür wurde auf 60.000 Euro festgelegt. Unterhalb dieser Vermögensgrenze gilt das Vermögen als nicht erheblich und wird nicht berücksichtigt. Altersvorsorgeanlagen, wie z.B. das selbstgenutzte Haus oder Kapitallebensversicherungen gelten ebenfalls nicht als Vermögen und sind anrechnungsfrei.
- Betriebsvermögen, das zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist, bleibt nach den bisher beschlossenen Regelungen ebenfalls anrechnungsfrei.
Diese sinnvollen Regelungen haben bei vielen Betroffenen trotzdem nicht zur erwünschten Entlastung und Unterstützung geführt. Daher wurde jetzt nachgesteuert, indem weitere bürokratische Hürden abgebaut und ein noch besserer Zugang zur SGB II-Grundsicherung geschaffen werden. Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigen erweitert und bestehende Hindernisse für die Inanspruchnahme der Hilfeleistungen beseitigt. Folgende Neuregelungen gelten ab sofort:
- Für Solo-Selbständige, die unter der o.g. 60.000-Euro-Grenze liegen, ändert sich nichts (s.o.). Neu ist jetzt aber der gesonderte, individuelle Freibetrag für die Altersvorsorge der Solo-Selbständigen.
Für jedes Jahr der Selbständigkeit werden künftig 8.000 Euro, die zur Altersvorsorge vorgesehen sind, nicht als Vermögen angesehen. Ein Solo-Selbständiger kann also z.B. nach einer 30-jährigen Selbständigkeit einen Freibetrag in Höhe von 240.000 Euro geltend machen. In diesem Fall bleibt ein Vermögen bis zu 240.000 Euro anrechnungsfrei.
Orientierungspunkt hierfür ist, dass ein Solo-Selbständiger wie ein Rentenversicherungspflichtiger mit einem jährlichen Durchschnittsverdienst rd. 8.000 Euro an Beiträgen in die Rentenversicherung einzahlt.
- Zudem wird klargestellt, dass das Betriebsvermögen anrechnungsfrei bleibt, wenn es zur Fortsetzung der Selbständigkeit dient. Die Klarstellung hierbei besteht darin, dass es im Unterschied zur bisherigen Regelung nicht mehr unentbehrlich sein muss. Es reicht jetzt aus, dass das Betriebsvermögen der Fortsetzung der Selbständigkeit nützt, also dienlich ist.
- Darüber hinaus wird bestimmt, dass Solo-Selbständige – anders als die anderen Bezieher von SGB II-Grundsicherungsleistungen – sich nicht der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen müssen. Eine Vermittlung in eine andere Tätigkeit (zur Vermeidung von SGB II-Leistungsansprüchen) wird durch das Jobcenter nicht mehr vorgenommen und auch nicht angestrebt. Die Vermittlung in Arbeit kann von den betroffenen Personen jedoch selbst gewünscht werden. Der sog. Vermittlungsvorrang gilt also für Solo-Selbständige vorerst nicht mehr.
(Quelle: CDU/CSU-Bundestagsfraktion)