Der Deutsche Bundestag beschließt heute das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das sogenannte 3. Bevölkerungsschutzgesetz. In diesem Zusammenhang kursieren im Internet und auf Social-Media-Plattformen haarsträubende Behauptungen und Falschmeldungen. Dazu erklärt die CDU-Bundestagsabgeordnete Silvia Breher:
„Mit dem vorliegenden Gesetz verschaffen wir den Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ein dringend benötigtes Update.
So werden beispielsweise 17 konkrete staatliche Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung des Virus bestimmt, die die Bundesländer in Abhängigkeit von der Infektionslage erlassen können. Dazu zählen u.a. die Anordnung einer Maskenpflicht, Abstandsregelungen oder die Beschränkung von Kultur-, Sport- oder Freizeitveranstaltungen. Die Maßnahmen können auf diese Weise nicht mehr wie bisher auf Grundlage einer unbestimmten Generalklausel beschlossen werden.
Wichtig ist zudem, dass die Länder jetzt konsequent die getroffenen Maßnahmen befristen und begründen müssen. Eingriffe in besonders sensible Bereiche wie die Versammlungsfreiheit, Gottesdienste oder auch beim Besuch von Pflegeheimen, Krankenhäusern und Einrichtungen der Behindertenhilfe sind nur noch zulässig, wenn alle anderen bisherigen Schutzmaßnahmen eine wirksame Viruseindämmung nicht sicherstellen können. Dabei wird gesetzlich klargestellt, dass es nicht wie im Frühjahr zu einer vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen kommen darf.
Auch sorgen wir für mehr Rechtsklarheit, was überhaupt unter einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu verstehen ist und knüpfen deren Feststellung durch den Bundestag an klare Kriterien.
Entgegen so mancher Behauptung in den sozialen Netzwerken kann der Bundestag zu jeder Zeit frei darüber entscheiden, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufzuheben und somit auch die erteilten Befugnisse der Regierungen von Bund und Ländern rückgängig zu machen. Spätestens zum 31. März 2021 treten die Bestimmungen automatisch außer Kraft.
Damit wird deutlich: Die Grundrechtseinschränkungen und Sondervollmachten können und dürfen kein Dauerzustand sein. Wir geben der Bundesregierung und den Landesregierungen aber die Möglichkeit, mit geeigneten und situationsabgestimmten Schutzmaßnahmen die Ausbreitung der Pandemie zu bekämpfen, um unsere Gesundheit und Freiheit bestmöglich zu schützen. Das Heft des Handelns liegt jedoch weiterhin beim Parlament.
Im Übrigen bringen wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz neue Hilfen für Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen und den Öffentlichen Gesundheitsdienst auf den Weg sowie verlängern die Verdienstausfallentschädigung für Eltern, wenn ihre Kinder wegen Kita- oder Schulschließungen zu Hause betreut werden müssen.“